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Thema: Orange Standlichter CL7

  1. #16

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    Zitat Zitat von VTEC-hu$tlA Beitrag anzeigen
    Ganz sicher?

    Weil der 5er BMW hat ja auch diese orangen "Begrenzungsleuchten" in den Scheinis integreriert und dieses sieht man auch von vorne bei dem Wagen.

    Meines wissens nach legal wenn man sich beim Accord nochmal ein weiß leuchtenedes Standlicht nachrüstet und die Original-Standlichtplätze mit den orangen Birnen dann als Seitenbegrenzungsleuchten deklariert (so wie es BMW eben auch hat)
    schau dir mal nen 5er genau an. von vorne sieht man nur weißes licht

  2. #17

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    Zitat Zitat von funztnet Beitrag anzeigen
    schau dir mal nen 5er genau an. von vorne sieht man nur weißes licht
    Das ist so nicht ganz richtig. Bei dem 5-er BMW Facelift sieht man die orangen "Augenbraun" extrem deutlich. Aber wie schon meine Vorredner geschrieben haben, sind das keine Lampen, die nach vorne leuchten, sondern es ist ein Lichtleiter, der das orange Licht von den Seitenmarkierungsleuchten nimmt.

    Ich hab mich schon mal direkt an den TÜV mit der Frage gewendet. Und das haben die mir geschrieben:

    " Sehr geehrter Herr ....,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Alle lichttechnischen Einrichtungen müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein und ein Genehmigungszeichen für die jeweilige Leuchtenart tragen.

    Alle nach vorn wirkenden Leuchten müssen weißes*, alle nach hinten gerichteten Leuchten müssen rotes* Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes (orangefarbiges) Licht abstrahlen [* hiervon sind nur die Fahrtrichtungsanzeiger ("Blinker") vorn und hinten, sowie die Rückfahrscheinwerfer ausgenommen]. Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein. - Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder der während der Fahrt benutzt werden.

    In Nordamerika ist vorgeschrieben, das Fahrzeuge vorn mit gelben Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein müssen. Dazu werden üblicherweise die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger benutzt, die mit Zwei-Faden-Glühlampen ausgerüstet sind. Auch auf unseren Straßen sind gelegentlich Fahrzeuge mit gelben vorderen Begrenzungsleuchten zu sehen. Dies ist jedoch nicht zulässig : Im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten für den Anbau der lichttechnischen Einrichtungen die Anforderungen der ECE-Regelung 48. Darin sind gelbe oder orangefarbige Begrenzungsleuchten nicht vorgesehen.

    Die Verkehrsministerien der Bundesländer und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen haben uns angewiesen, im Rahmen der Hauptuntersuchungen (HU) unzulässige Veränderungen oder Anbauten von lichttechnischen Einrichtungen als "Erheblichen Mangel" (EM) einzustufen. Das bedeutet, die lichttechnischen Einrichtungen müssen in Ordnung gebracht und das Fahrzeug muss zur kostenpflichtigen Nachprüfung vorgeführt werden.


    Mit freundlichen Grüßen
    .....................
    TÜV NORD Mobilität
    www.tuev-nord.de

    Als ich aber ihm darauf geschrieben hab, dass ich aus dem Schreiben die Information nicht entnehmen kann, warum der Hersteller BMW solche Scheinwerfer in DE verbaut, die oranges Licht nach vorne abstrahlen, hab ich diese Antwort bekommen:

    Sehr geehrter Herr ....,

    in Fahrzeugfragen kommt man mit Sachllichkeit wahrscheinlich am weitesten :

    BMW hat für die Fahrzeugtypen der 5er und 7er Reihe im Rahmen der EG-Typgenehmigung (und auch einige Lkw-Typen wurden so genehmigt...) vorn am Fahrzeug Seitenmarkierungsleuchten freigegeben bekommen, die auch geringfügig gelbes Licht nach vorn abstrahlen.

    Fazit also: Alles was vom Werk kommt ist erlaubt und was man selber macht, nicht, oder es muss vom TÜV abgenommen werden. :wink:

  3. #18

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    Zitat Zitat von Johny.D Beitrag anzeigen
    Das ist so nicht ganz richtig. Bei dem 5-er BMW Facelift sieht man die orangen "Augenbraun" extrem deutlich. Aber wie schon meine Vorredner geschrieben haben, sind das keine Lampen, die nach vorne leuchten, sondern es ist ein Lichtleiter, der das orange Licht von den Seitenmarkierungsleuchten nimmt.
    kuck mal genau hin. der orange bereich ist mit nem kleinen steg angetrennt. das orange licht ist daher von vorn nicht sichtbar. und der lichtleiter ist rein weiß

    kuckst du hier:




    vielleicht bin ich blind aber ich seh da von vorn nix gelbes...

  4. #19

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    Frage mal anders herum: Hat denn jemand schon mal Probleme damit bekommen? Ich fahre schon >1,5 Jahre so rum, gemeckert hat noch nie jemand. Theorie und Praxis? OK, zum Vorführen würd' ich sie wohl rausnehmen.

  5. #20
    Worm 4 Mayhem Avatar von elGusano
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    Zitat Zitat von Acci Beitrag anzeigen
    Frage mal anders herum: Hat denn jemand schon mal Probleme damit bekommen? Ich fahre schon >1,5 Jahre so rum, gemeckert hat noch nie jemand. Theorie und Praxis? OK, zum Vorführen würd' ich sie wohl rausnehmen.
    Eben... schon 4 Jahre im CD7 (OEM - US Standlichter) und jetzt fast drei Jahre im CN1... noch nie Probs gehabt.
    Erstens steht der aktuelle Acci nicht sooo auf der "Abschussliste" und zweitens blicken die Jungs in Grün doch bald selbst nicht mehr durch. Gerade dank 5er BMW schauts ja wirklich für den Laien so aus wie wenn der US-Look jetzt genehmigt ist:wink:

    BTW.: Bin am überlegen sie jetzt beim aktuellen Acci zum ersten TÜV sogar drin zu lassen... Beim CD7 hab ich immer noch umgebaut

  6. #21

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    Also ich hatte meine zum TÜV drin und der hat nix gesagt.

    (Kenne aber auch den Prüfer. :tongue: )

  7. #22

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    ein normaler tüver sagt spätestens dann was wenn er dein standlicht sehen möchte ;-)

    so SOLLTE es eigentlich sein ... hab meine weißen im handschuhfach liegen...falls mir wirklich mal jemand doof kommt bastel ich die fix um für die und jut is

  8. #23

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    Zitat Zitat von funztnet Beitrag anzeigen
    vielleicht bin ich blind aber ich seh da von vorn nix gelbes...

    Achte mal auf der Strasse, wenn dir einer entgegen kommt. Und du muss mal ganz besonders Nachts drauf achten. :wink: Am besten du gehst in ein BMW Autohaus und tust mal bei dem 5-er kurz die Lichthupe betätigen. Alle Scheinis gehen für ein Paar Sekunden an. Dann geh mal nach vorne und schau aus der Perspektive auf das Auto, wie es oben auf deinen Bildern ist. Dann schreib mal genau, was du gesehen hast. :wink:

  9. #24

  10. #25
    i'm with stupid mods Avatar von lars-san
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    Zitat Zitat von elGusano Beitrag anzeigen
    Gerade dank 5er BMW schauts ja wirklich für den Laien so aus wie wenn der US-Look jetzt genehmigt ist
    eben. war doch bei den ae's und altezzas genauso

  11. #26

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    also die StVZO sagt folgendes:

    § 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
    (1) 1Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1.000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. 2Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. 3Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. 4Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. 5Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. 6Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. 7Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. 8Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.
    (2) 1Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeugumrisses mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite durch zwei Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht werden. 2Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. 3An allen Anhängern dürfen an der Vorderseite zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler angebracht sein. 4Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten und der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler dürfen nicht mehr als 150 mm, bei land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern nicht mehr als 400 mm, vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses des Anhängers entfernt sein.
    (3) 1Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1.500 mm über der Fahrbahn liegen. 2Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Begrenzungsleuchten höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 2.100 mm. 3Bei den vorderen Rückstrahlern darf der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm über der Fahrbahn liegen. 4Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1.500 mm.
    (4) An Anhängern darf am hinteren Ende der beiden Längsseiten je eine nach vorn wirkende Leuchte für weißes Licht (Spurhalteleuchte) angebracht sein.

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