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Thema: Frage: TÜV (HU) und leergeräumtes Fahrzeug

  1. #1

    Standard Frage: TÜV (HU) und leergeräumtes Fahrzeug

    Hi

    Ich habe bei meinem EJ2 die Rückbank raus gemacht und auch den Teppich usw.....

    Jetzt steht bald HU an und da wollt ich fragen ob ich irgendwas beachten muss von wegen scharfen kannten oder onb dem TÜV das egal ist ?

    Hier sind doch bestimmt nen paar Leute die bei sich auch einiges rausgeschmissen haben ^^

    danke schonma

  2. #2
    Avatar von VTEC-Munich
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    is egal

    wird als 2-sitzer umgetragen.

    wo sie meckern bzw meckern könnten ist, wenn du deinen himmel entfernt hast und aber ein schiebedach hast. des is soweit ich wei nich erlaubt wegen verletzungsgefahr. wennst kei schiebedach hast darf da himmel raus

  3. #3
    DerDerDenHebelNichtZieht Avatar von casper
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    trägt der tüv das so einfach um zum 2sitzer? hatte damals probleme als ich noch nen polo hatte....

  4. #4

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    Zitat Zitat von VTEC-Munich
    is egal

    wird als 2-sitzer umgetragen.

    wo sie meckern bzw meckern könnten ist, wenn du deinen himmel entfernt hast und aber ein schiebedach hast. des is soweit ich wei nich erlaubt wegen verletzungsgefahr. wennst kei schiebedach hast darf da himmel raus
    ah oki himmel is noch drin. hatte bedänken wegen den scharfen kannten wo die einstiegsleisten waren und wo der teppich kanten "geschützt" hat.....

  5. #5
    Der Illuminator Mod-Team Avatar von CRX_Fan
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    Zitat Zitat von casper
    trägt der tüv das so einfach um zum 2sitzer? hatte damals probleme als ich noch nen polo hatte....
    Also wenn man vorbeifährt beim TÜV, machen die das auch mit der Zweisitzerumtragung, allerdings stellen die sich per Mail Anfrage meist Quer. Habe auch angefragt damals, wegen Zweisitzer Umtragung.

    man muss es halt austragen lassen, da ja eine wesentliche Veränderung am Fahrzeug vorgenommen wird, was die eingetragenen Sitzplätze angeht!

    Wenns so einfach wäre..

    ich habe bei drei Stellen mal angefragt, und drei verschiedene Meinungen erhalten...

    Hier mal meine Frage:
    Sehr geehrtes TÜV NORD Automobil Team! Ich möchte gern mit meinem KFZ nun dauerhaft Transporte tätigen, welches zur Folge hat, das die Rückbank entfernt werden musste! Ich würde das KFZ nun gerne von bisher 5 Sitzplätze auf 2 Sitzplätze umtragen lassen. Gibt es in diesem Zusammenhang bestimmte Auflagen, die zu erfüllen sind? Bspw. Entfernen der Gurte, Verschweissen der Scheiben, etc.? Der Wagen soll auch weiterhin als KFZ und NICHT als LKW zugelassen werden! Und was würde diese Abnahme in Ihrem Hause ca. kosten? Vielen Dank für Ihre Hilfe! Mit freundlichem Gruß
    Antwort von der GTÜ
    Diese Änderung bedarf einer Berichtigung der Fz-Papiere nach §27 StVZO.
    Sie müssen dazu die Gurte für die betreffenden Sitze ausbauen und die
    Verankerungspunkte unbrauchbar machen (im Normalfall sind
    Abreißschrauben zu verwenden).
    Antwort vom TÜV
    Ein Pkw ist ein Fahrzeug, dessen Insassenraum überwiegend für die Beförderung von Personen ausgestattet ist. Bei vielen Kombi und Mehrzweckfahrzeugen sind die Sitze entweder klappbar oder durch Schnellverschlüsse leicht herausnehmbar. Damit bleiben diese Fahrzeuge Pkw.



    Wenn, wie Sie schreiben, der überwiegende Teil des Fahrzeugs jetzt für die Beförderung von Gütern zur Verfügung steht, dann ist das Fahrzeug in den Fahrzeugpapieren eindeutig als Lkw zu beschreiben.



    Ein PKW / Pkw-Kombi kann zu einem LKW umgeschrieben werden, wenn folgende technische Voraussetzungen erfüllt werden:



    1 Mehr als 50 % der Innenraumfläche müssen als Ladefläche zur Verfügung stehen [diese Fläche wird gemessen ab der Senkrechten an der Vorderkante des Gaspedals bis zur Hinterkante der Ladefläche auf der Höhe der Ladefläche; die Ladefläche wird gemessen ab der Hinterkante der Vordersitze (in Mittelstellung) bis zur Hinterkante der Ladefläche auf der Höhe der Ladefläche];

    und

    2a das Verhältnis der Nutzlast zum Gesamtgewicht muss mindestens 40 % betragen;

    oder

    2b im Bereich der für den Gütertransport verfügbaren Ladefläche (mehr als 50 % der Gesamtfläche) muss, mit Ausnahme der Radhäuser, die Laderaumhöhe mindestens 1 m betragen.

    3 Es muss eine Schutzeinrichtung gegen das Eindringen von Ladungsteilen in den Fußraum vorhanden sein. Diese kann eine Trennwand oder ein Schutzgitter sein.

    4 Die hinteren Sitze und Sicherheitsgurte sind auszubauen. Die Sitzbefestigungspunkte müssen unbrauchbar gemacht werden (z. B. durch Zuschweißen oder durch Abreißschrauben).

    5 Leergewicht und Nutzlast müssen neu ermittelt werden.

    6 Die baulichen Änderungen müssen in der Zulassungsbescheinigung Teil I beschrieben werden (z. B. unbrauchbar gemachte Sitzverankerungen, Trennwand).



    Das 3. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wurde am 21.12.2006 im veröffentlicht [Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 65, S. 3344]. Darin sind eine Reihe von Änderungen bei der Besteuerung von Geländewagen, Mehrzweckfahrzeugen, Büro- und Konferenzmobilen sowie Wohnmobilen vorgenommen worden, die rückwirkend zum 01.05.2005 in Kraft gesetzt wurden.



    Bitte klären Sie im Vorfeld mit Ihrem zuständigen Finanzamt, ob Ihr Fahrzeug nach der Umrüstung steuerlich tatsächlich als Lkw eingestuft wird.
    Antwort von der DEKRA
    Befindet sich unter Ziffer 33 des Fahrzeugscheins ein Eintrag, der
    folgendermaßen aussieht:
    "ZIFF.12: WAHLW. 2,3 oder 4*" oder so ähnlich,
    dann können Sie die hintere Sitzbank ausbauen. Die Gurte und die
    Sitzverankerungen müssen dann drin bleiben, es muss mit einfachen
    Mitteln bzw. mit dem Bordwerkzeug wieder einbaubar sein.
    Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist dann nicht erforderlich.

    Sollten Sie diesen Eintrag nicht in Ihren Fahrzeugpapieren finden oder
    soll diese Änderung permanent sein, so muss diese Änderung durch einen
    amtlich anerkannten Sachverständigen einer "Technischen Prüfstelle für
    den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) geprüft und abgenommen werden.

    Dann müssen Sitzverankerungspunkte unbrauchbar gemacht sowie die Gurte
    entfernt werden.

    Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist in den alten Bundes-
    ländern der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA beauf-
    tragt.

    Wir empfehlen, vor der Änderung Rücksprache mit dem amtlich anerkannten
    Sachverständigen zu halten, der letztendlich die Abnahme durchführen
    wird
    und mit diesem auch die Kostenfrage zu erörtern, da diese Prüfungen
    aufwandsabhängig abgerechnet werden.

    Anschließend ist eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere bei der
    Zulassungsbehörde erforderlich.

  6. #6
    Avatar von VTEC-Munich
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    Standard

    @ casper

    in bayern zumindest schon
    ne, normalerweise dürfts da keine probleme geben.

    @ den anderen

    kaufst dir beim obi halt nen halben meter kantenschutz, schneidest ihn zu und schiebst ihn zu sicherheit drauf. wüsst aber nicht warum der tüvler sich da aufregen sollte. wie willst dich denn da verletzen? :/ :-?

  7. #7

    Standard

    ka kam mir nur so in den sinn weil "beim tüv weiss man nie"......

    also das ich mich da nich verletzte is mir klar, nur ob das dem prüfer klar is ^^

  8. #8
    Ladedruck statt Drehzahl e.V. Mitglied Avatar von BB1-FineArt
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    Standard

    naja, mein EG6 ist ja auch komplett leer.


    werd den zur sicherheit aber zusammenbauen wieder, ist ja kein großer akt.

    30min wenn man gemütlich macht. beim tüv weiß man ja eh nie, wenn der nen schlechten tag hat, will ich ja nix riskieren, vorallem da mein auto ja eh net so tüvfreudnlcih ist.


    hoffe ich bestehe die prüfung

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