Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Feststellungen sind leider nicht ganz richtig.
Sitze in Pkw müssen die Bestimmungen der Richtlinie 74/408/EWG erfüllen. Für einen Sportsitz muss dies durch ein Teilegutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE) nachgewiesen sein, in dem die Verwendung des Sitzes (einschließlich Sitzgestell) im jeweiligen Fahrzeugtyp geprüft und für zulässig erklärt wurde. Im Teilegutachten bzw. derABE muss immer ein Hinweis enthalten sein, ob die Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich ist. - Die Pauschlaussage :"Mit ABE ist keine Begutachtung erforderlich", ist nicht richtig.
Im Rahmen der Sitzprüfung muss der Sitz mit Gestell verschiedenen Tests unterzogen werden. Dazu gehören u. a. Prüfungen auf einem Prüfschlitten mit einer Längsverzögerung von 20 g (= 20-fache Erdbeschleunigung).
Wenn das Gurtschloss beim Originalsitz am Sitzgestell befestigt ist, muss in dem Teilgutachten nachgewiesen sein, dass die Gurtverankerung an dem Sportsitz den Bestimmungen der Richtlinie 76/115/EWG entspricht. Bei dieser Prüfung werden die Prüfkräfte von jeweils 1350 daN für den Becken- und Schultergurtteil gleichzeitig aufgebracht.
Auf Grund der o. a. Beschreibungen ist verständlich, dass eine Prüfung im Einzelverfahren nicht möglich ist, weil die o. a. Prüfnachweise nur auf Testanlagen erstellt werden können, die den Anforderungen der o. a. Richtlinien entsprechen. Die bei den Prüfungen verwendeten Sitze und Gurte sind nach den Tests auf Grund der plastischen Verformungen unbrauchbar.
Mit freundlichen Grüßen
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