Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem. Meine Freundin hat ein Auto gekauft und sich vor allem über den Mangel der Bremsen geärgert. Letztlich scheint es aber, dass der Kaufvertrag nichtig sein könnte... Aber lest selbst:
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Käufer an Autohaus:
Sehr geehrter Herr xxx,
im April 2012 wurde die „verbindliche Bestellung“ über einen Gebrauchtwagen unterzeichnet. Die Zahlung sowie Übergabe ist erfolgt.
Bereits am Tage der Probefahrt sowie am o.g. Tag der Unterzeichnung wurde seitens des Käufers das Quietschen der Bremsen mündlich bemängelt. Es wurde seitens des Autohauses versichert, dass das Quietschen der Bremsen aufgrund der Standzeit des Fahrzeuges am Verkaufsstandort besteht. Nach Ablauf einer kurzen Einfahrzeit sei dieses Problem laut deren Schilderung behoben.
Im Juni 2012 war das störende Geräusch weiterhin vorhanden. Der Mangel wurde schriftlich per E-Mail angezeigt. Auf eine Rückmeldung wartete der Käufer vergeblich. Anfang August 2012 erhielt das Autohaus erneut eine E-Mail mit der Aufforderung zur Rückmeldung. Letztlich konnte am Samstag, den xx.08.2012 ein Termin in Ihren Geschäftsräumen abgehalten werden. Über eine mögliche Klärung des Problems sollte am folgenden Montag eine Rückmeldung erfolgen. An diese musste der Käufer am Dienstag erinnern. Abschließend erhielt der Käufer vom Autohaus folgenden Auszug aus dessen E-Mail vom xx.08.2012:
„Kosten wird der Vorbesitzer nicht Übernehmen da er keine Gewährleistungspflicht hat
Die Bremsen sind laut Monteur noch gut vom Belag
Die Scheiben kann man abdrehen
Dann kommt auf Sie die kosten für das abdrehen und die Beläge zu
Diese kosten kann ich ihnen noch nicht nennen“
Weiter:
„Es gibt zwei Möglichkeiten
Wenn wir die Kanten der Bremsklötze brechen ist das geräusch wohlmöglich weg
Die Scheiben werden aber dann beim nächsten mal mit gewechselt werden müssen
Oder wir machen gleich neue Bremsbeläge drauf und drehen die Scheiben ab
Das Geräusch kommt von den Bremsen die Ver******teile sind
Und Abhängig vom Fahrer so das dies Teile keine Garantie oder Kulanz darstellen
Da es sich um Komissions Geschäft Handelt haben wir keinerlei Pflichten dem Auto gegenüber
Ich denke das verstehen Sie“
Mit einer Reparatur der Bremsen auf Kosten des Käufers ist dieser nicht einverstanden. Bei der Probefahrt und bei der Unterzeichnung hat der Käufer darauf hingewiesen, dass das Quietschen der Bremse nicht gewünscht ist. Da das angekündigte Ablassen des störenden Geräusches nicht eintritt wurde die vereinbarte Beschaffenheit nicht erfüllt. Somit liegt ein Sachmangel gem. §434 vor. Dieses ist vollkommen unabhängig vom Status des Verschleißteiles. Gem. 439 I kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Weiter gem. II hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Als weiter Mangel wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Radio ein wiederholt auftretendes Masseschleifen abgibt. Dies ist auch sehr störend. Auch hier erfolgt unsere Argumentation anhand der Abweichung zur vereinbarten Beschaffenheit.
Folglich wünscht der Käufer, gem. VI. Sachmängel der Geschäftsbedingungen zur verbindlichen Bestellung , die für mich kostenlose Behebung der beiden o.g. Mängel.
Weiter ist dem Käufer bei der Prüfung der Unterlagen aufgefallen, dass es unserem Anschein nach zu einem Fehler kam.
Das Autohaus hat in dem o.g. Auszug der E-Mail betont, dass das Geschäft ein Kommissionsverkauf ist. Gem. § 383 I HGB übernimmt es bei einem Kommissionsverkauf der Kommissionär, gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere für Rechnung des Kommittenten im eigenen Namen zu verkaufen. Verkauft der Kommissionär die Ware an einen Dritten weiter, liegt zwischen ihm und dem Dritten ein Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) vor.
Bei Betrachtung des beiliegenden Kaufvertrages (verbindliches Bestellschreiben) wird allerdings deutlich, dass der Kaufvertrag zwischen dem Kommittenten (gem. Feld „Firma (Verkäufer)“) und dem Käufer (einem Dritten) und nicht wie erforderlich zwischen dem Autohaus als Kommissionär bzw. zumindest in dessem Namen und dem Käufer als Dritten geschlossen wurde.
Mit der Aushändigung der verbindlichen Bestellung hat der Käufer auch lediglich die darin erwähnten umseitigen Geschäftsbedingungen, allerdings nicht die auch genannten angeblich beigefügten Garantiebestimmungen erhalten. Der Käufer bittet hiermit um Zusendung der Garantiebestimmungen. Erwähnt sei auch, dass in den umseitigen Geschäftsbedingungen gem. VI. Sachmangel kein Ausschluss seitens des Verkäufers besteht. Lediglich der Ausschluss im Falle, dass der Käufer keine natürliche Person ist, ist vorhanden, aber gegenstandslos, da Privatperson.
MfG
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Darauf hin antwortete das Autohaus lediglich mit einem Link:
http://www.spezialkanzlei-verkehrsre...aufrecht_.html
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Rückantwort Käufer an Autohaus:
Guten Tag Herr xxx,
ich bin der xxx von Frau xxx (Käufer) und schalte mich an diesem Punkt ein. Vielen Dank für Ihre ausführlichste Stellungnahme! Leider können wir Ihr Anliegen bzw. Ihre versuchte Stellungnahme, nämlich die Übersendung eines einzigen Link, nur interpretieren. Was wir aber vermeiden.
Zu aller erst, der Link startet mit den Worten „Es treten Mängel zu Tage, welche vor dem Kauf und bei der Besichtigung des Wagens nicht (Anmerkung meinerseits: ich wiederhole NICHT) aufgefallen sind.“ Somit behandelt der Link lediglich Mängel die zuvor nicht bekannt waren. Wie wir aber geschildert haben (siehe beiliegende Dokumente) war der Mangel bezüglich der Bremsen bei der Probefahrt und bei Verkauf bekannt. Der Mangel hinsichtlich des Radios trat in der Tat erst nach dem Kauf auf, aber auch hier zitiere ich Ihren überreichten Link „Deswegen gibt es bis 6 Monate nach dem Kauf die sogenannte Beweislastumkehr. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war“. Also der Mangel besteht zur Zeit und wurde Ihnen innerhalb 6 Monaten gemeldet. Somit ist dieser nach Ihrem Link zu beheben, außer Sie beweisen das Nichtvorhandensein des Mangels bei Übergabe.
Des Weiteren haben wir Sie um Stellungnahme zum Kaufvertrag gebeten. Hier tritt, wie bereits erläutert, der Kommittent als Verkäufer auf. Ein Kaufvertrag hätte aber nur im Namen von Ihnen als Kommissionär zu Stande kommen dürfen. Ein Blick ins Gesetz schadet nicht §383 I HGB. Führt dies nun zur Nichtigkeit des Vertrages. Vor allem hierzu bitten wir um eine schriftlich ausformulierte Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
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Kurz und knapp:
Wie beurteilt ihr die Situation der Mängel.
Ist es in der Tat auch beim Gebrauchtwagenhandel so, dass in einem Kommissionsgeschäft der Kaufvertrag zwischen Kommissionär und Drittem geschlossen werden muss?
VIELEN DANK!!!
PS: Habe versucht den ersten Schriftwechsel zu neutralisieren, habe es dann beim 3ten gelassen, also nicht wunder ;-)
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