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Thema: Neue Tüv / Zulassungsordnung !

  1. #16
    Avatar von feiny
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    Na ich glaub dir das ja, nur frage ich mich ob die wirklich so bekloppt sind und tatsächlich so einen Irrsinnigen Aufwand Deutschlandweit betreiben wollen das wäre ja wie es so schön heisst mit Kanonen auf Spatzen geschossen

  2. #17
    Der Illuminator Mod-Team Avatar von CRX_Fan
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    uffa Abnahme stehts bei mir beim TÜV Nord auch drauf


  3. #18
    Fahrwerksspezie Avatar von Uffi
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    http://www.marburg-biedenkopf.de/aut...laubnisse.html



    Einzelgenehmigungen / Betriebserlaubnisse Zum 29.04.2009 haben sich einige Änderungen im Zusammenhang mit der Erlangung von Betriebserlaubnissen für einzelne Kraftfahrzeuge ergeben. Aufgrund der Richtlinie 2007/46/EG des europäischen Parlamentes und der Neufassung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) benötigen Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigung beim Kraftfahrt-Bundesamt registriert ist, eine behördliche Bestätigung, dass das Fahrzeug den geltenden Bauvorschriften entspricht, bevor diese zum Straßenverkehr zugelassen werden können.
    Diese Einzelgenehmigungen/Betriebserlaubnisse werden im Bundesland Hessen von Bündelungsbehörden erteilt.


    Auf Antrag wird

    • <LI style="TEXT-ALIGN: justify">für Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 StVZO auf der Grundlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen gem. § 21 StVZO erteilt,
    • für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen gem. § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erteilt.





    Hier sind einige wichtige Fragen und Antworten für den Ablauf des Verfahrens:
    Welche Unterlagen muss ich der Genehmigungsbehörde zukommen lassen?

    • <LI style="TEXT-ALIGN: justify">unterschriebener Antrag (Vordruck: Antrag Betriebserlaubnis Einzelgenehmigungen) <LI style="TEXT-ALIGN: justify">sämtliche vom Sachverständigen/technischen Dienst erstellten Gutachten mit Anlagen
    • Personalausweiskopie oder Kopie des Reisepasses
    Die Übersendung von Originalunterlagen ist nicht notwendig. Um Ihnen eine schnelle Bearbeitung zu ermöglichen, reicht es aus, uns die oben genannten Unterlagen per Fax (06421/405-1696) oder E-Mail ( oder ) zukommen lassen.

    Mittelfristig wird angestrebt, dass der Genehmigungsbehörde die Gutachten als Datensatz zugeleitet werden.

    Wann ist ein Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO und wann ein Antrag auf Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV zu stellen?
    Ein Antrag nach § 13 EG-FGV ist zu stellen, wenn es sich um ein Neufahrzeug der Klassen M (u. a. PKW, Wohnmobile), N (u. a. LKW, Sattelzugmaschine) und O (Anhänger aller Art wie Sattel-, Deichsel- oder Zentralachsanhänger) handelt. In allen anderen Fällen ist ein Antrag nach § 21 StVZO zu stellen.
    Eine vollständige Übersicht über die EG-Fahrzeugklassen finden Sie hier.

    Mit welchen Gebühren ist zu rechnen und wie kann ich bezahlen?
    Für eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV (einschließlich der Ausstellung der ZB II) sind 52,30 € zu zahlen; wird keine ZB II ausgestellt, ist sowohl im Fall der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO als auch einer Genehmigung nach § 13 EG-FGV eine Gebühr in Höhe von 39,50 € nach Geb.-Nr. 227.1 zu entrichten.
    Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühren ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
    Die Gebühren sind per Überweisung oder Nachnahme (zzgl. 4,00 €) zu zahlen. Die Gebühren für die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (Zulassung des Fahrzeuges) werden bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde bezahlt.

    Ich möchte die Gebühren per Überweisung bezahlen. Wie lautet Ihre Bankverbindung?

    Ihre Zahlungen richten Sie bitte an:
    Kontoinhaber: Kreiskasse Marburg-Biedenkopf
    Konto-Nr.: 19
    BLZ: 53350000
    Bank: Sparkasse Marburg-Biedenkopf
    Verwendungszweck (1. Zeile): 02020302
    Verwendungszweck (2. Zeile): 51001101 + Name des Antragstellers

    Wie schnell wird mein Antrag bearbeitet?

    Die Bearbeitungszeit Ihres Antrages hängt von der Art der von Ihnen gewählten Bezahlung ab. Möchten Sie die Gebühren per Überweisung bezahlen, ist zu beachten, dass hierbei eine eventuell entstehende zeitliche Verzögerung des Genehmigungsverfahrens entstehen kann, da eine abschließende Bearbeitung des Antrages bzw. Rücksendung der Genehmigung erst nach Zahlungseingang erfolgen kann. Dies wird in der Praxis durch Bankwege etc. sicherlich einige Tage in Anspruch nehmen bis die Mitteilung über den Geldeingang vorliegt. Daher wird neben der Bareinzahlung momentan an der Einrichtung einer elektronischen Zahlungsmöglichkeit gearbeitet. Sollten Sie sich für die Bezahlung per Nachnahme entscheiden wird Ihr Antrag in der Regel innerhalb von ein bis zwei Werktagen bearbeitet. Je nach Art und Umfang des Gutachtens kann sich die Bearbeitungszeit verlängern.

    Ist das Fahrzeug bei der Genehmigungsbehörde vorzuführen?

    Eine Vorführung des betreffenden Fahrzeuges ist nicht erforderlich.

    Soweit eine Identifizierung durch Vorführung ausnahmsweise doch erforderlich ist, wird diese zweckmäßigerweise durch die für die Zulassung zuständige Stelle im Wege der Amtshilfe vorgenommen.

    Was prüft die Genehmigungsbehörde und welchen Zweck verfolgt diese Prüfung?

    Die Genehmigungsbehörde prüft die Nachvollziehbarkeit und die Rechtsgrundlagen der erstellten Gutachten. Der/die Sachverständige hat anzugeben, wie er/sie zu einzelnen Werten gekommen ist und welche Vorschriften der jeweiligen Begutachtung zu Grunde liegen.
    Ziel der neuen EG-Richtlinie ist es, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme so genehmigter Fahrzeuge in der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern. Die Rahmenrichtlinie soll dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen. Mit der Schaffung der EG-FGV ist diese EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden.

    Wie ist zu verfahren, wenn bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II (ohne Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens) ausgestellt wurde?

    Ist im Zusammenhang mit der Erteilung einer Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung bereits ein Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt worden - ohne dass bereits eine Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung erteilt wurde - ist der Vordruck zusammen mit dem unterschriebenen Antrag, den erstellten Gutachten inkl. der dazugehörigen Anlagen sowie einer Ausweiskopie zu übersenden. Auch hier ist das Übersenden des Originals der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht notwendig.

    Ist die Betriebserlaubnis bereits von der örtlich zuständigen Behörde mit erteilt worden, erfolgt (sofern die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind), die Zulassung des Fahrzeugs. Wurde die Betriebserlaubnis von einer unzuständigen Behörde erteilt, ist der Vorgang der jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle zu übersenden.

    Für welche Städte/Landkreise ist die Zulassungsbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf zuständig?

    Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat dem Landkreis Marburg-Biedenkopf die Zuständigkeit für folgende Städte/Landkreise übertragen:
    • Stadt Frankfurt am Main
    • Stadt Darmstadt
    • Stadt Offenbach
    • Stadt Wiesbaden
    • Landkreis Gießen
    • Odenwaldkreis
    • Landkreis Bergstraße
    • Landkreis Groß-Gerau
    • Main-Taunus-Kreis
    • Rheingau-Taunus-Kreis
    • Landkreis Offenbach
    • Landkreis Darmstadt-Dieburg
    • Landkreis Limburg-Weilburg
    • Landkreis Marburg-Biedenkopf
    Wer ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (§ 70 StVZO)?
    Soweit die Erteilung einer Ausnahme von den Vorschriften der StVZO erforderlich wird, ist die Vorlage dieser Ausnahme Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung. Für Fahrzeuge der Klasse M (u. a. PKW, Wohnmobile) werden die entsprechenden Ausnahmen von der zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt.

    Für alle anderen Ausnahmegenehmigungen bleibt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Regierungspräsidien. Diese muss vor Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung bei der zuständigen Stelle vorliegen. Zur Verfahrensbeschleunigung leiten die Regierungspräsidien Kopien der entsprechenden Ausnahmegenehmigungen per Fax/Mail der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde zu.

    An wen kann ich mich bei weiteren Fragen zum Genehmigungsverfahren wenden?

    Telefonisch erreichen Sie Frau Sauerwald (06421/405-1624) oder Herrn Klotz (06421/405-1620) innerhalb der Servicezeit montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr in Zimmer D016. Eine persönliche Vorsprache außerhalb der üblichen Servicezeit ist auch möglich. Hierzu vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.

    Sie finden uns unter folgender Anschrift:

    Kreisverwaltung Marburg-Biedenkopf
    Fachbereich Ordnung und Verkehr
    Fachdienst Kfz-Zulassung
    Im Lichtenholz 60
    35043 Marburg

  4. #19
    Avatar von feiny
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    Also gilt das nur für Neufahrzeuge bzw. nur für Neuzulassungen in Deutschland....

  5. #20
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    Avatar von CivicEG4
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    Einzelgenehmigungen / Betriebserlaubnisse Zum 29.04.2009 haben sich einige Änderungen im Zusammenhang mit der Erlangung von Betriebserlaubnissen für einzelne Kraftfahrzeuge ergeben. Aufgrund der Richtlinie 2007/46/EG des europäischen Parlamentes und der Neufassung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) benötigen Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigung beim Kraftfahrt-Bundesamt registriert ist, eine behördliche Bestätigung, dass das Fahrzeug den geltenden Bauvorschriften entspricht, bevor diese zum Straßenverkehr zugelassen werden können.
    Diese Einzelgenehmigungen/Betriebserlaubnisse werden im Bundesland Hessen von Bündelungsbehörden erteilt.


  6. #21

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    Also gilt das für Fahrzeuge ab Zulassungsdatum 29.04.2009 davor nicht? Ich kann so Beamtendeutsch so schlecht verstehen sry.

  7. #22
    Der Illuminator Mod-Team Avatar von CRX_Fan
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    Ich meine, das es so war, das ältere Fahrzeuge noch eine "ABE" haben und neuere Fahrzeuge eine "EG Typgenehmigung"

    Mein Civic z..B. hat nur eine ABE E717. Meine Celica hat schon eine richtige E-Zulassung mit e-Nummer im Brief.

    Checkt mal euren FZ-Schein unter "K".

    Steht dort nur z.B. "E717", hat der Wagen nur eine ABE. steht dort "e11*98/14*0122*00" hat der Wagen eiine EG Typgenehmigung.
    Geändert von CRX_Fan (29.05.2009 um 21:15 Uhr)

  8. #23
    Motorsportler Avatar von raceteg
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    so aus aktuellem Anlass
    hab Einzelabnahmen machen lassen beim TÜV nach §19.2 und wollte die nun im Schein eintragen lassen bei der Zulassungsstelle (in Hessen): "haben sie Marburg...?" äh nö was n das? "hier haben sie ein paar zettel wo alles drin steht, wenn sie von der Behörde das ok bekommen dann tragen wir das auch in den Schein ein!" erstmal blöd geguckt, ich dachte was denn nun wieder los in diesem Bürokraten Deutschland. Die trauen dem TÜV nicht mehr über den Weg und überprüfen nun die Gutachten und kassieren dafür natürlich nochmal nen 40er extra! Das beste daran ist noch mit der Einzelabnahme ist die Betriebserlaubnis erstmal erloschen und muss neu erteilt werden Heißt auf gut deutsch ich darf mein Auto eigentlich erstmal nicht bewegen.

  9. #24

    Standard ..

    jupp das gilt im moment nur für Hessen und das für alle Autos egal welchen alters,egal ob eintragungen nach 19.3 oder 21 vollabnahmen wird alles noch mal überprüft.

    die zulassungstelle schickt den schrieb nach marburg und marburg schickt dem netten prüfer dann ein fax und der muss dann erkären unter wlechen grundlagen die eintragung oder die vollabnahme gemacht wurde.

    falls der nette prüfer das nicht erklären kann oder will,wird die eintragung abgelehnt und dem Prüfer sein Chef wird dann informiert,das er gegeben falls scheisse gebaut hat.

    die ganze sache kam zum laufen,weil viele prüfer vom tüv hessen scheisse gebaut hatten,viele haben ihren job verloren und über 400autos im nach hinein stillgelegt und hessen meint jetzt alle anderen tüv organisationen überprüfen zu lassen unter anderem auch die eigene.

  10. #25
    Fahrwerksspezie Avatar von Uffi
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    deswegen meldet man es erst wo anders an (oder Kurzzeitschilder), macht tüv und dann meldet man es in Hessen an. So muss nix nach Marburg.

    Ist aber schon große scheisse !!

  11. #26
    Motorsportler Avatar von raceteg
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    Zitat Zitat von speedmastermr2 Beitrag anzeigen
    die zulassungstelle schickt den schrieb nach marburg und ....
    nö, den Schrieb da hinschicken etc muss man selber, ebenso wie die Kohle überweisen

    Zuerst woanders zulassen wegen 40€ macht ja auch wenig Sinn! Es sei denn man hat den Tüv nen 50er extra zu gesteckt.

  12. #27
    Fahrwerksspezie Avatar von Uffi
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    doch macht sinn, ich habe ein Mann beim Tüv Hessen der fährt Rallye und ist beim Tüv sogar Ingenieur.

    Die ganzen Rallye Autos müssen ja Tüv haben, und auch alles eingetragen sein.
    Aber die in Marburg bekommen ein Anfall wenn da 3 Seiten Schein kommen wo db Erhöhung, Selbstgeschweisste Käfige und Kunststoffscheiben uvm. verbaut sind.

    Das ist ein langes hin und her bis das wenn überhaupt durch geht.
    Also in WW zum Tüv, kurz anmelden und dann in Hessen anmelden und man umgeht Marburg.

  13. #28
    Avatar von feiny
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    Und das beste... es folgen ab 2012 auch alle anderen Bundesländer

    Einerseits ist es gut den so lohnt es sich wieder für uns und viele andere z.b. in Gutachten zu investieren da jetzt die Legalität noch mal geprüft wird und es weniger schwarze schaffe gibt.

    Andereseits find ich das extrem scheisse und einen total unnötigen bürokratischen aufwand der nur zusätzliche Kosten verursacht und den Tuningfan noch ein weiteres mal zur kasse bittet

    Wäre aber alles gar nicht erst auf gekommen wenn manche Prüfer das Hirn einschalten würden und nicht ALLES eintragen anhand fadenscheiniger Eintragungs "papieren"

    Im Grunde hat man es letztenendes selbst zu verantworten den wenn nicht jeden Tag DB - Kalle und Schmittchen - Tiefgang mit ultralauten Catbacks und viel zu tiefen karren beim TÜV Vorfahren würden und eine Eintragung gegen JEDE summe fordern würden gäbe es auch keinen Grund für solch drastische Massnahmen die nun diverse Bürokraten für nötig sehen.

    Es hätte nur jeder etwas Vernunft walten lassen sollen in der Vergangenheit dann hätten wir jetzt nicht dieses nun bald recht grosse Problem

  14. #29
    Wiiiiitääääk Avatar von Flocke
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    Zitat Zitat von feiny Beitrag anzeigen
    Und das beste... es folgen ab 2012 auch alle anderen Bundesländer
    Quelle bitte?

  15. #30
    Avatar von feiny
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    Lol... dafür gibt es keine Quelle aber zufällig laufen die Herrschaften die direkt an der Quelle sitzen jede Woche bei uns rum daher die Info´s und die kann man einfach so glauben. Das Gesetz wird übrigens im Zuge der Änderung zu der Abschaffung der Teilegutachten gemeinsam erlassen.

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