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Thema: wheelie fahren strafbar?

  1. #1
    FEINESACHE kicks Ass Avatar von *DAMION*
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    Standard wheelie fahren strafbar?

    joa leute die frage ging mir heut mal durch den kopf beim hinterradfahrn...

    gibts ne rechtsgrundlage die es verbietet?also wenn man sonst nichts macht wie zu schnell oder dicht auffahren oder ähnliches?

  2. #2
    Pan Tadeusz Avatar von Coretex
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    Ich wüsste jetz nich, was ... aber vielleicht potenzielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ?

    Mich hat bisher keiner dafür angemacht, hab auch schonmal direkt neben einem Streifenwagen an ner Ampel nen senkrechten Start hingelegt, die haben eher bewundernd geguckt anstatt mich da runterzu*****en und mir ein Bußgeld aufzudrängen.

  3. #3
    Saubär Avatar von Hobster83
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    ja, läuft unter allgemeiner verkehrsgefährdung weil du es in einer gefahrensituation nicht rechtzeitig schaffen würdest, angemessen zu reagieren und es auch nicht mehr garantiert ist, dass du jederzeit zweifelsfrei deine maschine im griff hast (bodenwellen, schräglage).

    ich hab beim fahrrad fahren ein verwarngeld kassiert weil ich nen kleines stück aufm hinterrad nen berg runter bin. durch das mikrofon krächzte mcih die stimme vom polizei-ferkel an "du hast zwei räder, also benutze sie auch!" nuja, hundert meter weiter haben die dann auf mich gewartet. ich habs auch genau parallel zum funkwagen gemacht. war natürlich schlau...

  4. #4
    FEINESACHE kicks Ass Avatar von *DAMION*
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    mitm fahrrad sogar!?

    nächste spannende frage wär ja jetzt was bekommt man wenn man sich schee im 2. senkrecht von denen erwischen lässt....

  5. #5
    Saubär Avatar von Hobster83
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    das wird im ermessen der beamten / des richters liegen. wenn du sonntag morgen um 6.00uhr auf ner landstraße auf dem hinterrad fährst wird es wohl ein verwarngeld. wenn du in der innenstadt fährst gehts dann richtung 1P / 75tackos und beim unfall 7P / 1000tackos+. von bis ist alles drin.


    und dann wie immer das obligatorische: wenn du raser und wiedrholungstäter bist, dann kann man dir den FS wegnehmen weil du dem anschein nach nicht in der lage bist, gesittet am verkehr teilzunehmen.
    Geändert von Hobster83 (09.10.2008 um 17:13 Uhr)

  6. #6
    FEINESACHE kicks Ass Avatar von *DAMION*
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    IN der stadt ist eh net drin........was musses auch so spass machen(

  7. #7
    Tortgraf von Mampf e.V. Mitglied Avatar von ED7
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    Is doch so wie Freihändig fahren ^^

    Gruss
    ED7
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    Lasst nie euere Schwester euren Honda fahren.
    3 Mal gemacht 3 mal geschrottet
    3 ED´s einer lebt wieder !
    +Suzuki 1200 S

    NEGATIVE Geschäfte: crxarmin AFH-Tuning !ACHTUNG! vor Honda.Teile

  8. #8

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    in österreich gilt es als unsachgemäße bewegung/benutzung des fahrzeuges ... dazu gehört auch burnen, wie ein wahnsinniger von einer ampel weglassen und stundenlang im 2. gang fahren ...

    bernhard

  9. #9
    Avatar von crxeg2
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    Ich musste in Luxembourg schon 70€ bezahlen, nur weil im Kreisverkehr meine Reifen durchgedreht haben und dass ausserhalb einer Ortschaft
    Will nicht wissen, was man bezahlen muss, wenn man nen Wheelie mim Mopped in der Innenstadt macht.

  10. #10
    Need more power!! Avatar von XtremeCar
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    Ich glaube das nennt sich in Deutschland: herbei führen eines instabilen fahrzustandes.

  11. #11
    Avatar von MGHonda
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    Wenn was passiert ... brauchst du dir um die StVO keine Gedanken machen !!!

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§315 b StGB)


    Freiheitsstrafe: bis 5 Jahre oder Geldstrafe
    Punkte in Flensburg: 5
    Gem. 315 b StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
    1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    2. Hindernisse bereitet oder
    3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

    Handelt der Täter in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, so beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

    Sowohl das fahrlässige Verhalten ist strafbar als auch der Versuch.

    Sollte also gut bedacht sein wann und wo man so etwas macht !!!

    Aber so schaut es nach der StVO aus ( wenn nichts passiert ) ...

    §1 Grundregeln
    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
    (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


    und dann sind wir wieder beim StGB ... im Härtefall ...

    Strafgesetzbuch

    StGB § 315c: Gefährdung des Straßenverkehrs
    (1) Wer im Straßenverkehr
    1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
      1. infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
      2. infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos
      3. die Vorfahrt nicht beachtet,
        falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
        an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
        an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
        an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
      4. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
      5. haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
    (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
    1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
    2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    ... denn das Motorrad hat ja nicht umsonst zwei Bremsen und eine Lenkbare Achse ... und dann wird es nach §1 Abs.1 + 2 StVo recht dünn ... :wink:
    Geändert von MGHonda (12.10.2008 um 00:30 Uhr)

  12. #12
    Pan Tadeusz Avatar von Coretex
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    Ich denke mal, wenn man auf einer freien Straße ausserhalb der Ortschaft oder auf einem leeren Parkplatz Wheelies zieht, dürfte das keinerlei Gefährdung für irgendwen sein ... außer für sich selbst - und das wird ja nicht bestraft

  13. #13
    Viva España Avatar von der-jack
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    Zitat Zitat von Coretex Beitrag anzeigen
    Ich denke mal, wenn man auf einer freien Straße ausserhalb der Ortschaft oder auf einem leeren Parkplatz Wheelies zieht, dürfte das keinerlei Gefährdung für irgendwen sein ... außer für sich selbst - und das wird ja nicht bestraft

    Ja nee es ist ja auch noch nie vorgekommen das ein motoradfahrer "abgestiegen" ist und sein Bock nicht weiterfährt sondern gleich stoppt und lieb "Sitz" macht und somit den evtl. zusammenstoß mit einem unschuldigen Verkehrsteilnehmer z.B. spielende Kinder, verhindert!

  14. #14
    Pan Tadeusz Avatar von Coretex
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    Zitat Zitat von Coretex Beitrag anzeigen
    auf einer freien Straße ausserhalb der Ortschaft oder auf einem leeren Parkplatz

    wer lässt seine Kinder außerhalb der Ortschaft auf eine Landstraße oder beim Aldi nach Ladenschluss aufm Platz hoppeln ??

  15. #15
    ...wird assimiliert
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    Immer diese spielenden Kinder! Überall müssen die spielen: Bikertreffs, Autobahnen, leere Landstraßen, Hauptstrassen innerorts... haben die kein Kinderzimmer, in dem sie spielen können?

    Jetzt mal ernsthaft: So eine Gefährdung kann man nicht abstrakt daher konstruieren (Ausnahme: man ist der Bundesinnenminister), die muss schon konkret sein. Aber ein Verwarngeld können sie Dir trotzdem reindrücken, dafür finden die Polizisten genug Gründe (und die können sie sogar konstruieren).

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