Das Recht auf freie Wahl des Gutachters besteht IMMER bei Haftpflichtschäden (=Schäden, die von ANDEREN verursacht wurden; die ANDEREN müssen natürlich "greifbar" sein"), Gleiches gilt für Rechtsanwalt, Leihwagen, Werkstatt etc..
Bei KASKO-Schäden (auch Teilkasko) geht's um einen Vertrag, den man selbst mit seiner eigenen Kasko-Versicherung geschlossen hat. IdR sind hier die Versicherungen "weisungsbefugt", d. h. sie bestimmen den Ablauf des Verfahren, insbesondere auch den Gutachter. Ist man mit dessen Gutachten NICHT einverstanden, kann man ein eigenes Gutachten in Auftrag geben, es kommt dann zum sog. Sachverständigenverfahren, d. h. es wird ein "Obergutachter" bestimmt, der beide Gutachten prüft und zu einem eigenen Ergebnis kommt - das liegt meist in der Mitte zwischen den beiden anderen Gutachten. Ohne Rechtschutzversicherung muß man schon sehr große Differenzen zwischen den Gutachten haben, damit sich dieser aufwand auch finanziell rechnet. MIT Rechtschutz springt oft mehr 'raus.
zum konkreten Fall: schriftliche Fristsetzung zur Fertigstellung des Gutachtens, Ankündigung der Beauftragung eines eigenen Sachverständigen bei fruchtlosem Verstreichen der Frist. Hilfreich dabei: Rechtschutzversicherung und Anwalt.
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